Wohnte der Verstorbene zur Miete, ist es wichtig, den Vermieter zu informieren. Das Mietverhältnis wird bei Tod des Mieters nicht automatisch beendet. Folgende Personen können in den Mietvertrag eintreten:
- Der Ehegatte oder die Ehegattin beziehungsweise der oder die Lebenspartner oder Lebenspartnerin, falls mit ihm oder ihr ein gemeinsamer Hausstand geführt wurde,
- Kinder und andere Familienangehörige, die mit dem oder der Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt lebten
- und andere Personen, die mit dem oder der Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt führten. Erforderlich ist dabei eine enge auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft, nicht aber eine reine Wohngemeinschaft.
Übernimmt keine der oben genannten Personen das Mietverhältnis, wird es automatisch mit den Erben fortgesetzt. Wenn die Erben das Erbe annehmen, müssen Sie für Mietschulden und offene Betriebskosten-Forderungen aufkommen.