Wenn ein Partner verstirbt, haben Sie unter bestimmten Umständen Ansprüche auf Hinterbliebenenrente. Dies gilt auch dann, wenn der Verstorbene selbst noch keine Rente bezogen, aber Rentenansprüche erworben hat.
Für die Zahlung gibt es zwei wichtige Voraussetzungen:
- Die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft
muss rechtsgültig bestanden haben. Falls die Ehe bis zum Tod weniger als ein Jahr gedauert hat, muss sichergestellt sein, dass die Partnerschaft nicht über- wiegend aus Versorgungsgründen eingegangen wurde.
- Die Wartezeit von fünf Jahren muss erfüllt sein, das heißt, der Verstorbene muss mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben. Kindererziehunsgszeiten, Ersatzzeiten usw. werden angerechnet.